Zusammenarbeit mit uns

Tätigkeiten, welche wir Ihnen nicht abnehmen können:

  • Die laufende Grundaufzeichnung Ihrer Einnahmen – hiezu gibt es eine Formularvorlage, je nach Berufsgruppe oder der Zahl der Auftraggeber gibt es Erleichterungen oder auch zusätzliche Vorschriften
  • Kontrolle –  oder in Zweifelsfällen umgehende (Achtung Fallfrist 1 Monat!!!) Weiterleitung an uns – der Ihnen vom Finanzamt zugestellten Schriftstücke
  • Wenn wir Ihre Steuererklärungen erstellen und deren Einreichfristen wahren sollen, übermitteln Sie uns bitte alle dafür erforderlichen Unterlagen rechtzeitig. Sie ersparen sich zusätzliche Pauschalgebühren und Zinsen
  • Bitte achten Sie darauf, dass Ihre Unterlagen vollständig sind. Sie ersparen uns weitere Rückfragen uns sich selbst höhere Steuerberatungskosten.
  • Beobachtung Ihrer Zuverdienstgrenzen (AMS, SVA)
  • Beobachtung der Überschreitung der KleinunternehmerInnengrenze bei der Umsatzsteuer

 Unsere Mithilfe bzw. Weiterbearbeitung  auf der Basis Ihrer Vorarbeiten:

  • Belegkontrolle hinsichtlich der steuerlichen Erfordernisse z.B. Pflichtinhalte von Rechnungen zur Geltendmachung von Vorsteuern, Beweiskraft Ihrer Belege zur Geltendmachung als Betriebsausgaben: „sprechende Belege“
  • Komplettierung (Finden zusätzlicher, als Betriebsausgaben geltend machbarer tatsächlicher oder fiktiver Betriebsausgaben z.B Reisekosten
  • Führung des Anlagenverzeichnisses zur Evidenz der Abschreibung Ihrer nicht sofort bei Zahlung absetzbarer Wirtschaftsgüter

Das Finanzamt führt die Veranlagung nach Ihrer eingereichten Erklärung durch und sendet Ihnen die entsprechenden Steuerbescheide. Bitte vergleichen Sie diese bei Einlangen mit den Steuererklärungen. Im Zweifelsfall informieren Sie uns spätestens 14 Tage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist (ein Monat), damit wir  termingerecht eine Berufung einbringen können. Gegen nichtangefochtene Bescheide könnte auch bei grobem Unrecht nicht berufen werden. Eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist ist jedoch möglich.

Sie erhalten zusätzlich vom Finanzamt den Kontoauszug mit Einbuchung einer allfälligen Steuernachzahlung oder -gutschrift. Bitte beachten Sie die  Zahlungsfrist. Stundungs- oder Ratenansuchen, welche wir gerne für Sie durchführen, müssen spätestens bei Fälligkeit der Steuer beim Finanzamt einlangen, sonst könnten vom Finanzamt Einbringungsmaßnahmen gesetzt werden.

Wir veranlassen auch gerne für Sie die Rückzahlung von aus der Veranlagung entstandenen Guthaben.

Vorauszahlungen

Mit der Veranlagung (Steuerbescheid) werden die Verhältnisse auf das nächstfolgende Jahr projiziert und eine Vorauszahlung in Höhe der Steuer des veranlagten Jahres plus 10% vorgeschrieben. Wenn Sie absehen können, daß diese Projektion nicht zutrifft, kann diese von Amt wegen festgelegte Vorauszahlung durch Berufung oder Antrag herabgesetzt oder nullgestellt werden.